Abstände auf Reihenhäusern
1. Warum gibt es Abstandsregeln?
Die Abstandsvorschriften für Solaranlagen stammen aus dem Brandschutz. Zwar gelten Solaranlagen allgemein nicht als brandfördernd, jedoch haben sie Auswirkungen auf die Brandentwicklung und Löscharbeiten im Falle eines Brandes. In den meisten Bundesländern wird deshalb ein Sicherheitsabstand zum Nachbarhaus (genau genommen – zur Brandwand) gefordert, um ein Übergreifen der Flammen zu verhindern.
Übrigens: Eine Studie des Fraunhofer ISE fand heraus, dass nur 0,006% der bis 2013 verbauten Solaranlagen in Brandfälle verwickelt waren. Durch den technischen Fortschritt wird davon ausgegangen, dass diese Quote weiter sinkt.
2. Wo finde ich die in meinem Bundesland geltenden Regeln?
Der Brandschutz wird in den Landesbauordnungen (LBO) der Bundesländer geregelt. So hat jedes Bundesland andere Vorschriften. Als Leitbild der LBOs dient die bundeseinheitliche Musterbauordnung (MBO). Viele Länder übernehmen weite Teile der MBO in ihr Landesrecht, jedoch können landestypische Änderungen ebenso Anwendung finden. Die Abstandspflichten bei Dächern sind in §32 (5) MBO geordnet, dieser findet sich oft auch in §32 der LBO wieder.
Im September 2022 hat die Bauministerkonferenz die Abstandsanforderungen für Solaranlagen in der MBO angepasst. Für Häuser, deren Brandwand nur bis unter die Dachhaut geführt ist (was in den meisten Reihenhäusern der Fall sein dürfte), soll fortan ein einheitlicher Abstand von 0,5 m für Solaranlagen gelten. Für alle weiteren Fälle (z.B. aufgeständerte Anlagen mit mehr als 30 cm Höhe) gilt weiterhin ein Abstand von 1,25 m. Ohne Abstand dürfen nur Anlagen gebaut werden, deren Brandwände sie um 30 cm überragen.
Immer mehr Bundesländer machen sich jedoch bereits auf den Weg und reduzieren die geforderten Abstände. Wie beispielsweise NRW, wo seit der neuen LBO 2024 keine Abstände mehr verlangt werden.
3. Was gilt wo? Eine Übersicht
Nun liegt es an den Bundesländern, die Vorschriften anzupassen. Baden-Württemberg geht mit gutem Beispiel voran: Hier gelten schon länger keine Abstandspflichten für Solaranlagen, der Passus kommt in der Landesbauordnung gar nicht vor. Nordrhein-Westfalen hat die LBO Anfang 2024 ebenfalls novelliert und alle Mindestabstände gestrichen. Bis dahin konnten Anlagenbauer:innen der Gebäudeklassen 1 und 2 sich per Antragsverfahren von den Abstandspflichten befreien lassen. Bremen hat die Neuerungen bereits per Runderlass – auch ohne Ausnahmeverfahren – eingeführt. Einige Länder haben die Überarbeitung ihrer LBO bereits angekündigt – wir hoffen, dass die übrigen Länder diesen Beispielen folgen. Es lohnt also, über die Entwicklung auf dem Laufenden zu bleiben.
4. Mit den geforderten Dachabständen lohnt sich eine Anlage auf meinem Dach nicht. Kann ich sie umgehen?
In Einzelfällen kann es möglich sein, die Vorschriften durch einen “Antrag auf Abweichung” bei der örtlichen Baubehörde zu umgehen. Diese kann vor Ort entscheiden, ob der Brandschutz trotz geringerer Abstände noch gewährleistet wird. Nachfragen schadet also nie – auch wenn es die eigentlich simple und genehmigungsfreie Installation einer Anlage unnötig verkompliziert.
Dafür haben wir Ihnen hier die aktuell geltenden Vorschriften sowie die Links zu den aktuellen Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer zusammengestellt.
5. Auflistung: Dachabstände je Bundesland
Die Auflistung dient der allgemeinen Übersicht. Alle Angaben ohne Gewähr. Bitte prüfen Sie die jeweils aktuell gültige Fassung der Bauvorschriften zum Zeitpunkt des Abrufs.
| Land | Aktuell gültig | Link zur Bauordnung |
|---|---|---|
| Baden-Württemberg | nichts gefordert | Bauordnung |
| Bayern | laut LBO: 0 m für Gebäudeklassen 1 und 2 nach Vollzugshinweis vom 01.07.2023 | Bauordnung |
| Berlin | 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Brandenburg | 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Bremen | 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. Erlass vom 10. Mai 23 ermöglicht Abweichung von LBO ohne Antrag. | Bauordnung |
| Hamburg | 0 m, wenn die Brandwände mindestens 30 Zentimeter über die Bedachung hinausragen. 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Hessen | 0 m für Anlagen aus brennbaren Stoffen, wenn die Brandwand 0,3 m überragt, oder für Anlagen aus nicht-brennbaren Stoffen. Ansonsten 0,5 m für Anlagen aus nicht-brennbaren Stoffen, wenn sie die Dachhaut max 0,3 m überragen. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Mecklenburg-Vorpommern | 0 m, wenn sie durch Brandwände geschützt sind 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Niedersachsen | 0 m für Gebäudeklassen 1-3 (siehe Hinweis von April 2025) Für alle weiteren gilt: 0,5 m für nicht brennbare Baustoffe 1,25 m für Anlagen aus brennbaren Baustoffen. | Bauordnung |
| Nordrhein-Westfalen | Seit 01.01.2024 gilt eine neue LBO, nach der die bisher geltenden Abstände entfallen. § 32 (5) weist demnach keine Abstände für Solaranlagen mehr aus. | Bauordnung |
| Rheinland-Pfalz | 1,25 m für aufgeständerte Anlagen bei Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5 Für alle weiteren gilt die Sicherstellung des Brandschutzes "im Ermessensspielraum". | Bauordnung |
| Saarland | 0 m, wenn sie durch Brandwände geschützt sind 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Sachsen | 1,25 m für Solaranlagen aus brennbaren Stoffen. 0,3 m für dachparallele Anlagen aus nicht brennbaren Stoffen. | Bauordnung |
| Sachsen-Anhalt | 0 m, wenn sie durch Brandwände geschützt sind 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Schleswig-Holstein | 0 m, wenn sie durch Brandwände geschützt sind 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
| Thüringen | 0 m, wenn sie durch Brandwände geschützt sind 0,5 m, wenn die Anlage das Dach weniger als 0,3 m überragt. 1,25 m für alle anderen. | Bauordnung |
Stand: Januar 2026 - ohne Gewähr. Sollten Ihnen Änderungen bekannt sein, gerne bei uns melden!